1. Überbau

 

Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 04.11.2010 handelt ein Grundstückseigentümer grob fahrlässig, wenn er bei der Verschiebung des Standorts eines im Grenzbereich geplanten Bauwerks nicht prüft, ob die für den geänderten Bau in Anspruch genommenen Flächen noch in seinem Eigentum stehen. In diesen Fällen scheitert der Beseitigungsanspruch des Nachbarn nicht an dem Mißverhältnis zwischen Beeinträchtigung des Nachbarn und der Beseitigungskosten.

Im konkreten Fall hat der Bauherr eines Parkhauses die Planung geändert, was dazu führte, dass durch den Bau 100 qm des Nachbargrundstücks überbaut worden sind. Als der Nachbar die Beseitigung des Überbaus verlangte, was nur durch einen Tatolabriss des Parkhauses möglich war, wendete der Bauherr ein, dass die Kosten für den Abriss und den darauffolgenden Neubau bei 2 Mio Euro lägen. Aus diesem Grunde sei der Beseitungsanspruch des Nachbarn wegen Überbaus unverhältnismäßig.

Das OLG sah dies anders und sprach dem Nachbarn den Beseitigungsanpruch zu. Der Nachbar müsse den Überbau schon deshalb nicht dulden, weil dem Bauherrn hinsichtlich der Überbauung grobe Fahrlassigkeit zur Last falle.

 

 

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