1. Geschwindigkeitsmessung
Nach einer Entscheidung des AG Zerbst vom 01.07.2010 muss bei einer Messung der Geschwindigkeit mit dem Geschwindigkeitmessgerät ES 3.0 in der Softwareversion1.001 das Beweisbild alle Fahrbahnteile zeigen, auf denen sich den Messwert beeinflussende Fahrabläufe ereignen können. Wenn etwa zwei Fahrzeuge auf dem Foto in gleicher Höhe und in gleicher Fahrtrichtung an der Fotolinie abgebildet sind, darf die Messung nicht ausgewertet werden (8 OWi 589/10).
2. Anbringen vom Visitenkarten und Werbeflyern nur mit
Ausnahmegenehmigung
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.07.2010 dürfen in NRW Werbeflyer und Visitenkarten (z.B. von Autohändlern) nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde an parkenden Autos angebracht werden. Nach Ansicht des Gerichts stelle die Verteilung von Visitenkarten zum gewerblichen Zweck eine "genehmigungspflichtige Sondernutzung", dar, da sie über den Gemeingebrauch hinausgehe. Der Zweck eines öffentlichen Parkplatzes bestehe lediglich im Parken, Anfahren und darin, dass Fußgänger zu ihrem Auto gehen oder dieses verlassen. Darüber hinaus führe diese Art der Werbung zu einer verstärkten Verunreinigung der Parkflächen, was einen erhöhten Reinigungsbedarf nach sich ziehe.
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörden auf öffentlichen Plätzen oder Strassen Werbeflyer an parkende Autos anbringt, muß daher mit einem Bußgeld rechnen.
3. Ein Hase ist kein Eichhörnchen
Wildunfall ist nicht gleich Wildunfall. Nach der Rechtsprechung des AG Coburg vom 29.06.2010 muß eine Teilkaskoversicherung nur bei einem Unfall mit Jagdwild zahlen. Das Gericht wies die Klage einer Kundin einer Teilkaskoversicherung ab, die von ihrer Versicherung Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verlangte, nachdem ihr Fahrzeug nach einem Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen ins Schleudern geriet und beschädigt wurde. Nach Meinung des Gerichts fällt ein Unfall mit einem Eichhörnchen nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es -anders als ein Hase - kein Jagdwild sei.
4. Zur fiktiven Abrechnung eines Kfz-Sachschadens bei
geringeren als durch den Sachverständigen angesetzten
Reparaturkosten
"Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Unfange reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrages zzgl. der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt." (Leitsatz Urteil des BGH vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13))