1. Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG
Nach § 12 WEG kann in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden, dass zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder des Verwalters vorliegen muß. Wenn die Gemeinschaft aber jedwede Übertragung des Eigentums einer Wohnung von einer Zustimmung abhängig machen will, muß dies in der Gemeinschaftsordnung klar geregelt sein. Ist z.B. als Inhalt des Sondereigentums im Wohnungsgrundbuch nach § 12 WEG eingetragen, dass der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verkaufen darf, so bedarf die Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund einer Schenkung nach einer Entscheidung des Kammergerichts vom 17.08.2010 nicht des Nachweises der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
2. Vermietung der Eigentumswohnung an Fereingäste
Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob die Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste als gewerbliche Nutzung oder als "Wohnnutzung" anzusehen ist.
Der BGH war der Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste als Teil der zulässigen Wohnnutzung anzusehen sei. Nach Ansicht der Richter handelt es sich hierbei weder um eine unzlässige gewerbliche Nutzung noch um eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre.
3. Trittschalldämmung in Eigentumswohnung
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 08.07.2010 verpflichtet § 14 Nr. 1 WEG jeden Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den danach zulässigen Gebrauch, kann er auf Unterlassung und Beseitigung des herbeigeführten Zustands in Anpruch genommen werden. So müsse etwa bei einer Änderung des Fußbodens einer im Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung ein fachgerechter Trittschallschutz gewährleistet sein.