1. Gewährleistungsausschluß
Sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB handelt ist grundsätzlich ein vertraglicher Gewährleistungsausschluß möglich. So hat das LG Bielefeld bei einem Kaufvertrag zwischen privatem Verkäufer und privatem Käufer die Klausel "verkauft wie geritten und besehen" als wirksamen Gewährleistungsausschluß angesehen (vgl. LG Bielefeld vom 08.11.2007, 25 O 30/07)-
2. Nacherfüllung/-lieferung
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm war ein Nachlieferungsbegehren des Käufers für die Geldentmachung der weiteren Gewährleistungsanprüche nicht erforderlich, da im vorliegenden Fall die Klägerin sich das gekaufte Fohlen nach ihren Kriterien aus einer Vielzahl von Pferden ausgesucht hatte, so dass es nicht beliebig austauschbar sei.
Demgegenüber hat das OLG Koblenz eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für erforderlich erachtet, weil das vom Käufer erworbene Pony durch die Lieferung eines Ersatzpferdes austauschbar gewesen sei.